SPIRIT OF GOSPEL - Statuten
des Vereins 'Spirit of Gospel'

1.       Name, Sitz, Zweck
1.1     Name und Sitz
1.1.1     Unter dem Namen "Spirit of Gospel" besteht seit dem 1. November 1998 ein politisch und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in Zürich-Affoltern im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
1.2     Zweck
1.2.1     Der Verein "Spirit of Gospel" pflegt im Rahmen von gemeinsamen Chorproben, Konzerten oder ähnlichen Anlässen den Chorgesang, vorwiegend von Gospel­liedern.
1.2.2    Für Proben und Konzerte pflegt der Verein Verbindungen zu Kirchgemeinden - vor allem in Zürich-Affoltern - und auch zu anderen Veranstaltern.

2.    Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Gönnermitgliedern
  • Passivmitgliedern

2.1     Aktivmitglieder
2.1.1     Als Aktivmitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die im Verein "Spirit of Gospel" mitsingen oder in den Vorstand gewählt worden sind und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliederbeitrag be­zahlen. Jedes Aktivmitglied ist stimmberechtigt.
2.1.2    Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages endgültig durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2.1.3    Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende eines Vereinsjahres, drei Monate vor dessen Ablauf - also auf den 30. September. Die austretenden Mitglieder sind zur Entrichtung des laufenden Jahresbei­trages verpflichtet. Es erfolgt keine Rückerstattung.
2.1.4    Aktivmitglieder, welche sich im Besuch der Proben und Anlässe als unzuverlässig erweisen, den Mitgliederbeitrag zweimal in Folge nicht bezahlen oder die Inte­ressen des Vereins verletzen, werden nach erfolgloser Abmahnung durch Beschluss des Vorstandes ohne Nennung von Gründen aus dem Verein ausge­schlossen. Der Weiterzug dieses Beschlusses an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten. Der Mitgliederbeitrag bleibt geschuldet.
2.2     Gönnermitglieder
2.2.1    Wer den Verein finanziell, insbesondere im Hinblick auf Konzerte, unterstützten will, wird als Gönnermitglied geführt. Jährlich wird ein Beitrag von mindestens CHF 30.- für das Vereinsgeschehen erwartet. Dafür werden Gönnermitglieder über die Planung von Konzerten informiert. Der Vorstand kann für Gönnermitglieder besondere Vergünstigungen und ihre Erwähnung in Drucksachen des Vereins beschliessen.
2.3     Passivmitglieder
2.3.1    Als Passivmitglieder können Einzelpersonen aufgenommen werden, die den Verein ‚Spirit of Gospel' mit einem Jahresbeitrag von CHF 75.- unterstützen möchten. Passivmitglieder dürfen an der jährlichen Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Der Vorstand kann für Passivmitglieder besondere Vergünstigungen und ihre Erwähnung in Drucksachen des Vereins beschliessen.

3.    Finanzen

3.1     Einnahmen

3.1.1     Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Zuwendungen aller Art
  • Einnahmen aus Aktivitäten
  • Zinsen des Vereinsvermögens.

3.1.2    Die Aktiv- und Gönner-Mitgliederbeiträge werden an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Unter dem Jahr eintretende Aktivmitglieder erhalten eine Ermäs­sigung gemäss separatem Reglement. Für bestimmte Personengruppen legt der Vorstand reduzierte Mitgliederbeiträge fest. Um in den Genuss von einer Reduktion zu kommen, muss jährlich ein schriftlicher Antrag an die Präsiden tin/ den Präsidenten eingereicht werden.

3.2     Haftung

3.2.1    Die Finanzen werden durch den Vorstand verwaltet. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.3     Jahresrechnung / Budget
3.3.1    Das Vereins- bzw. Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3.3.2    Die durch zwei Revisorinnen/Revisoren geprüfte Jahresrechnung, abgeschlossen jeweils per 31. Dezember, ist der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
3.3.3    Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung alljährlich für das laufende Geschäftsjahr ein Budget vor.

4.    Organisation
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle.

4.1     Mitgliederversammlung
4.1.1     Mögliche Traktanden der Mitgliederversammlung sind:

  • Begrüssung, Appell, Wahl der Stimmenzählenden
  • Genehmigung der Traktandenliste
  • Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
  • Erteilung Decharge an Vorstand und übrige Chargen
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisorinnen/Revisoren
  • Festsetzung und Genehmigung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Beschliessung des Jahresprogramms
  • Änderung und Ergänzung der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Ehrungen und Mutationen
  • Verschiedenes.

4.1.2    Die Mitgliederversammlung ist über diese Traktanden hinaus für alle Geschäfte und Beschlüsse zuständig, die diese Statuten nicht dem Vorstand übertragen.
4.1.3    Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich, spätestens vier Monate nach Abschluss des Vereinsjahres, vom Vorstand einberufen.
4.1.4   An die Mitgliederversammlung sind alle Aktivmitglieder, spätestens 20 Tage im Voraus, schriftlich einzuladen. Ebenfalls wird eine Vertretung der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Zürich-Affoltern eingeladen. Der Einladung liegt eine vom Vorstand beschlossene Traktandenliste bei.
4.1.5    Anträge auf Ergänzung und Änderung zur Traktandenliste bzw. zur Statuten­revision müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Sie werden an der Mitgliederversammlung bekannt gegeben, behandelt und entschieden.
4.1.6    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Die Präsidentin/der Präsident hat den Stichentscheid.

4.2     Ausserordentliche Mitgliederversammlung

4.2.1    Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen. Für die Abwicklung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung gelten die unter Kapitel 4.1 formulierten Bestimmungen. Der Vorstand hat dem Begehren innerhalb von zwei Monaten Folge zu leisten.

4.3     Vorstand

4.3.1    Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:

  • Er konstituiert sich selbst.
  • Er wählt die Chorleiterin/den Chorleiter und regelt die Bezahlung.
  • Er leitet die Tätigkeiten des Vereins. Er erstattet zuhanden der Mit­glieder versammlung mindestes einmal jährlich Bericht über durchge führte und vorgesehene Aktivitäten.
  • Er verwirklicht das Jahresprogramm im Rahmen des Budgets.
  • Er verwaltet die Vereinsmittel und verwendet sie für die Vereinsziele und zur Deckung der Kosten. Er legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und das Budget sowie das Jahresprogramm zur Abnahme vor.
  • Er führt das Register der Vereinsmitglieder.
  • Er entscheidet endgültig über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Der Weiterzug an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.
  • Er führt das Archiv.

4.3.2    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche wieder wählbar sind.
4.3.3    Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten doppelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4.3.4    Rechtsverbindliche Unterschrift für das Finanzwesen führen die Präsidentin/der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Der Chorleiterin/dem Chorleiter, der Kassierin/dem Kassier und der Präsidentin/dem Präsidenten kann die Einzelunterschrift für gewisse Geschäfte durch Vorstandsbeschluss erteilt werden. Der Vorstand kann ein Spesenreglement erstellen.

4.4     Reglemente

4.4.1    Der Vorstand kann spezielle Reglemente ausarbeiten, die nicht Bestandteile der Statuten sind, beispielsweise über Pflichtenhefte von Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitarbeitenden, Aufgliederung bei Reduktion des Mitgliederbeitrages, Kontrollen der Probenbesuche, besondere Auszeichnungen usw. Für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge hat er ein Vorschlagsrecht.

4.5     Chargen

4.5.1    In Ergänzung zum Vorstand können weitere Chargen definiert werden, welche nicht zwingend dem Vorstand angehören müssen (z.B. Notenverwaltung, Vertrieb T-Shirt, Halstücher, CD usw.). Die Einberufung und Beaufsichtigung von Chargen erfolgen durch den Vorstand.


4.6     Revisionsstelle
4.6.1    Für die Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Rechnungsrevisorinnen/-revisoren zu wählen. Turnusgemäss wird alle zwei Jahre eine der beiden Personen, in der Regel die amtsältere, ersetzt.
4.6.2    Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit. Ihr und der Präsidentin/dem Präsidenten steht jederzeit das Recht zu, in die Buchhaltung Einsicht zu nehmen.

5.    Schlussbestimmungen


5.1     Auflösung des Vereins "Spirit of Gospel"

5.1.1     Für die Auflösung des Vereins "Spirit of Gospel" ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Nach Deckung aller Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung - auf Vorschlag des Vorstandes - über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung. Das Vermögen kann einer Nachfolgeorganisation übertragen oder einem wohltätigen Zweck zugewendet werden.

5.2     Statutenrevision

5.2.1    Ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für den Beschluss über Statutenänderungen. Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle mit diesen Statuten in Widerspruch stehenden Bestimmungen und Beschlüsse sind dadurch aufgehoben. Dies gilt insbesondere für die genehmigten Statuten vom 10. September 1999.

SPIRIT OF GOSPEL
Die Präsidentin                      Der Kassier
Mirjam Hofmann                   Fredi Leiser

Zürich, 28. August 2021